Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Seascape Pool d.o.o.

I. Charterpreis

Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht (+ Zubehör) durch den Charterer, deren ordentliche Abnutzung (z.B. Schäden aufgrund von Materialermüdung), die Betreuung sowie Abgaben, Gebühren und Steuern am ständigen Liegeplatz (Ausnahme: Transitlog, Permit), sowie die Haftpflicht- und Kaskoversicherung der Yacht.

II. Pflichten des Vercharterers

Der Vercharterer verpflichtet sich gegenüber dem Charterer:

  1. die Charteryacht zu dem vereinbarten Termin nach vollständiger Zahlung des Charterpreises in einem seetauglichen, ordentlichen altersgemäßen Pflege- und Technikzustand zu übergeben.
  2. die Bordunterlagen auszuhändigen, die das erlaubte und von den Versicherungen gedeckte Seegebiet und die Fahrzeiten präzisieren.
  3. Ausfallzeiten zurückzuerstatten, wenn der Charterer die Yacht aufgrund eines Mangels nicht mehr (auch nur teilweise) nutzen kann. Keine Rückerstattung erfolgt, wenn der Charterer den Ausfall selbst zu vertreten hat (z.B. durch einen von ihm verursachten Schaden).
  4. für den Charterer während der Charterzeit über Telefon zumindest zu den üblichen Bürozeiten erreichbar sein und ihm die Bedienungsanleitungen in englischer oder in der Landessprache des Charterers zu übergeben.
  5. Die Höhe der Haftpflichtversicherung beträgt für Personen- und Sachschäden mindestens € 1 Mio. Ein Selbstbehalt wird nicht angerechnet.

III. Führerscheine, Befähigungsnachweise

Der Charterer versichert, dass er den für das Fahrtgebiet entsprechenden Sportbootführerschein besitzt oder von einem Crewmitglied als Schiffsführer mit entsprechendem Befähigungsnachweis begleitet wird, außerdem, dass er oder der Schiffsführer alle erforderlichen navigatorischen und seemännischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, um die gecharterte Yacht für die geplanten Fahrten in offenen Gewässern unter Segel und/oder Motor unter Berücksichtigung der Verantwortung für Crew und Material sicher zu führen. Der Charterer verpflichtet sich weiter, die gecharterte Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Regeln der befahrenen Reviere zu benutzen.

Der Vercharterer ist berechtigt, vor Übergabe der Charteryacht die Fähigkeit des Charterers bzw. des verantwortlichen Schiffsführers zur Schiffsführung zu überprüfen. Er kann zu diesem Zweck bereits im Vorfeld bei Vertragsabschluss Nachweise über die bisherigen Schiffsführererfahrungen verlangen und sich die für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse und Fahrtgebiet erforderlichen Führerscheine oder Befähigungsnachweise zeigen lassen. Bei ganz offensichtlicher Unfähigkeit an der Eignung zur sicheren Führung von Charteryacht und Crew kann der Vercharterer dem Charterer auf dessen Kosten einen Schiffsführer beistellen oder vermitteln. Ist dies nicht möglich oder ist der Charterer hiermit nicht einverstanden, kann der Vercharterer die Übergabe der Yacht verweigern. Der entrichtete Charterpreis wird in diesem Fall nur bei erfolgreicher Weitervercharterung zum ursprünglich vereinbarten Charterpreis zurückgezahlt. Ist die Weitervercharterung nur zu einem geringeren Preis möglich, hat der Charterer Anrecht auf die entsprechende Differenz.

Wichtig: Der Charterer/Schiffsführer trägt hierfür sowie für Crew, Schiff, Ausrüstung und Inventar die volle Verantwortung gegenüber dem Vercharterer und dem Versicherer.

IV. Leistungsstörungen (Chartervertrag)

  1. Rechte des Charterers
    1. Stellt der Vercharterer die Charteryacht nicht spätestens 4 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung, ist der Charterer zur anteiligen Minderung des Charterpreises für die Ausfallzeit pro angefangenem Tag berechtigt. Gleiches gilt auch für notwendige Reparaturen, unabhängig von einem Verschulden des Vercharterers. Der Charterer kann auch wahlweise bei voller Erstattung der geleisteten Zahlungen vom Vertrag zurücktreten, wenn seit dem vereinbarten Übergabetermin mehr als 24 Stunden verstrichen sind; diese Frist verlängert sich bei einer Charterdauer von mindestens 10 Tagen auf 48 Stunden. Der Vercharterer ist berechtigt, eine zumutbare, den Bedürfnissen des Charterers ebenso gerecht werdende und objektiv gleichwertige Ersatzyacht zu stellen. Steht bereits vor Beginn der Charter fest, dass das Schiff nicht termingerecht zur Verfügung stehen wird und übergeben werden kann, hat der Charterer das Recht, bereits vor Charterbeginn vom Vertrag zurückzutreten.

    2. Bei negativen Abweichungen der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör vom vertraglich vereinbarten Zustand (Mängel) ist der Charterer stets zu angemessener Minderung des Charterpreises berechtigt, zum Rücktritt jedoch nur dann, wenn die Charteryacht dadurch in ihrer Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist oder korrektes Navigieren unter Anwendung üblicher Navigationsmethoden objektiv deutlich erschwert wird und dadurch die Gefahren für die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht nur unerheblich ansteigen.

    3. Hat der Vercharterer die Leistungsstörung nicht zu vertreten, bestehen hinsichtlich einer Freistellung des Charterers für Folgeschäden (z.B. Reise- /Übernachtungskosten) keine weitergehenden Ansprüche gegen den Vercharterer; dieser tritt jedoch etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten an den Charterer ab. Der Vercharterer muss den Charterer über solche Vorkommnisse und die möglichen Folgen umfassend unverzüglich in Kenntnis setzen. Minderung und Rücktritt muss der Charterer durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vercharterer geltend machen und entsprechend begründen.

  2. Stornierungsregelungen:
    Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, so fallen die vereinbarten Stornierungskosten an. Kann der Charterer den Törn nicht antreten, muss er dies dem Vercharterer unverzüglich schriftlich, per Email oder per Fax mitteilen, wobei es auf den Zeitpunkt des entsprechenden Zugangs beim Vercharterer ankommt. Gelingt eine Ersatzcharter zu gleichen Bedingungen, so erhält der Charterer seine bisher geleisteten Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 250.- zurück. Der Charterer kann nur mit Einverständnis und schriftlicher Zustimmung des Vercharterers einen geeigneten Ersatzcharterer stellen, der den Vertrag übernimmt. Bei einer Ersatzcharter zu Preisnachlässen oder für einen kürzeren Zeitraum ist der jeweilige Differenzbetrag zuzüglich der Bearbeitungsgebühr fällig. Wurden vertraglich unterschiedliche Übergabe- und Rücknahmehäfen oder ausländische Häfen vereinbart, erhöht sich die Entschädigung um jeweils 20 %. Der Vercharterer kann bei nicht termingerechter Begleichung der entstandenen Kosten vom Vertrag zurücktreten und behält sich ausdrücklich vor, weitere Schadens-ersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend zu machen. In allen übrigen Fällen hat der Vercharterer Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Charterpreis. Der Abschluss einer Charter-Rücktrittsversicherung wird deshalb ausdrücklich empfohlen.

  3. Rechte des Vercharterers:
    Erfolgt die Rückgabe nicht bis spätestens 2 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Übergabe, kann er vom Charterer die anteilige Fortzahlung des Charterpreises pro angefangenem Tag verlangen. Für jede volle Stunde nach dem vorgeschriebenen Rückgabe Zeitpunkt, muss der Kunde 2% des wöchentlichen Charterpreises bezahlen.

    Der Charterer ist verpflichtet, eine pünktliche Rückgabe zu gewährleisten. Er hat hierbei die üblichen örtlichen Wind- und Wetterbedingungen im Vorhinein zu berücksichtigen, witterungsbedingte Schwierigkeiten in seine Planung mit einzubeziehen und die Yacht in ausreichender Nähe zum Rückgabeort zu halten. Bei entsprechendem Verschulden oder eigenmächtigem Handeln kann der Vercharterer Schadenersatz fordern. Dies gilt nicht, wenn aufgrund gefährdender Wetter-/Seeverhältnisse (plötzliche Verschlechterung) eine termingemäße Rückgabe im Sinne einer Risikobeschränkung nicht möglich ist. Verlässt der Charterer die Charteryacht an einem anderen Ort als dem vereinbarten Rückgabeort, trägt er die Kosten der Rückführung zu Wasser oder zu Land, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Vercharterer ist in allen Fällen unverzüglich zu informieren. Der Charterer kann in allen Fällen den Nachweis erbringen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.

V. Stornoregelung

Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, so fallen Stornierungskosten (siehe Punkt XVIII) bezogen auf den Charterpreis an. Für Leistungen, die durch den Wegfall der Charter ebenfalls entfallen, werden keine Stornokosten berechnet, wie z. B. Reinigung, Kautionsabgeltung, Bettwäsche, Sonderausstattung u. dgl.

  1. bei Stornierungen bis 90 Tage vor Charterbeginn: 25 % des Charterpreises

  2. bei Stornierungen vom 90. bis zum 42. Tag vor Charterbeginn: 60 % des Charterpreises

  3. bei Stornierungen innerhalb der letzten 41 Tage vor Charterbeginn: 100 % des Charterpreises

Der Abschluss einer Reise-/ Charterrücktrittskostenversicherung bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung wird ausdrücklich empfohlen.

VI. Zahlungsmodalitäten

Die Entrichtung des Charterpreises erfolgt in Teilzahlungen (wie im Vertrag vereinbart).

Erfolgen die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht, ist der Vercharterer nach Setzung einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen berechtigt, vom Chartervertrag zurückzutreten. Allfällige Ausfallsbeträge oder Überstellungskosten hat der Charterer zu ersetzen.

VII. Crewliste

Der Charterer hat spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn dem Vercharterer alle mitfahrenden Personen (Crew) zu benennen.

VIII. Übernahme der Charteryacht

Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Der Vercharterer oder dessen Beauftragter übergibt dem Charterer die Charteryacht segelklar und im vereinbarten Zustand, innen sowie außen gereinigt und vollgetankt mit vollem Ersatztreibstoffkanister. Der Schiffszustand, alle technischen Funktionen (insbesondere Segel, Lichter und Motor) und die Vollständigkeit von Zubehör und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses und mithilfe einer Checkliste von beiden Vertragspartnern im Rahmen der Übergabe überprüft. Der Vercharterer sichert zu, dass Yacht und ihre Ausrüstung die Erfordernisse der in dem vereinbarten Charterfahrtgebiet geltenden Gesetze und Regeln erfüllt. Die Seetauglichkeit von Charteryacht und Ausrüstungsgegenständen wird anschließend vor Übergabe durch Unterzeichnung verbindlich von beiden Parteien bestätigt. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn und soweit bei Übergabe verborgene Mängel vorgelegen haben, selbst wenn den Vercharterer hierbei kein Verschulden trifft. Eine Übernahme der Yacht darf der Charterer nur verweigern, wenn die Seetüchtigkeit erheblich gemindert ist, nicht bei nur unwesentlichen Abweichungen oder Mängeln.

Der Vercharterer hat mit den Schiffspapieren den Nachweis zu erbringen, dass die Yacht gemäß Chartervertrag haftpflichtversichert und die Prämie bezahlt ist.

IX. Pflichten des Charterers

Der Charterer hat gegenüber dem Vercharterer folgende Pflichten:

  1. alle Crewmitglieder spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn zu benennen (Erstellen einer Crewliste).

  2. das Schiff am vereinbarten Rückgabeort bereits 1-2 Stunden vor Vertragsablauf zum Auscheck bereit zu halten.

  3. die vereinbarte Charterdauer ohne Abstimmung mit dem Vercharterer nicht eigenmächtig zu verlängern.

  4. die Yacht in den letzten 24 Stunden vor Charterende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen zu halten, damit auch bei widrigen Umständen (schlechtes Wetter, Einwehen etc.) die rechtzeitige Ankunft gewährleistet ist.

    Witterungseinflüsse berühren die Pflicht zur pünktlichen Rückgabe nicht, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor. Bei absehbarer Verspätung der Rückgabe ist der Vercharterer unverzüglich zu informieren.

  5. den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Törn an einem anderen Ort als dem Rückgabehafen beendet werden muss. In diesem Fall obliegt es dem Charterer, für das Schiff zu sorgen oder durch ausreichend qualifizierte Personen sorgen zu lassen, bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Die Charter endet erst mit der Übernahme, der Charterer hat die entstehenden Kosten zu tragen.

  6. Charteryacht und Ausrüstung sorgsam und nach den Regeln ordentlicher Seemannschaft zu bedienen bzw. zu behandeln.

  7. sich vor dem Auslaufen mit den technischen und allen anderen Einrichtungen der Yacht vertraut zu machen, die an Bord befindlichen Bedienungsanleitungen zu beachten und über die Besonderheiten des Fahrtgebiets eingehend zu informieren (Strömungen, Gezeiten,  veränderte Wasserstände bei Starkwind, Fallwinde, Düseneffekte etc.).

  8. turnusgemäß anfallende Kontroll- und Wartungsmaßnahmen vorzunehmen.

  9. ein Logbuch zu führen, in das Aufzeichnungen über Wetter, Seegang, Besegelung, alle festgestellten Schäden an Yacht und Ausrüstung, Grundberührungen und besondere sonstige Vorfälle (Tampen in Schraube etc.) einzutragen sind.

  10. jede Grundberührung ist sofort zu melden und bei Verdacht einer Beschädigung der Charteryacht sofort den nächsten Hafen anzulaufen, und eine Untersuchung durch einen Taucher, und nach Rücksprache mit dem Vercharterer und auf dessen Anweisung hin ggf. Kranen oder Aufslippen zu veranlassen.

  11. besondere Wind- und Wetterbedingungen zu beachten, bei Nachtfahrten besondere Umsicht walten zu lassen.

  12. die Charteryacht nur mit geeigneten, sauberen und nicht abfärbenden Bootsschuhen zu betreten.

  13. Schlepphilfe anderen nur im Notfall zu gewähren, die Charteryacht nur im Notfall schleppen zu lassen, nur an Klampen, Winschen oder Mastfuß zu belegen und keine Vereinbarungen über Abschlepp-und Bergekosten zu treffen, es sei denn, der Helfende verweigert andernfalls seine Hilfe.

  14. die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthalts- und Durchfahrts- oder Gastländer zu beachten, sich nach etwa erforderlichen Lizenzen oder Fahrtenberechtigungen vorab zu erkundigen.

  15. stets ordnungsgemäß ein- und auszuklarieren und anfallende Hafengebühren ordnungsgemäß zu entrichten.

  16. einen Diebstahl der Yacht oder von deren Zubehör unverzüglich auf der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen.

  17. die Charteryacht nicht an Dritte weiterzugeben oder weiterzuvermieten.

  18. nicht mehr Personen, als zulässig bzw. vereinbart (Crew) sowie keine Tiere mit an Bord zu nehmen.

  19. keine Veränderungen an Schiff und Ausrüstung vorzunehmen.

  20. es ist untersagt ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers:

    1. deklarierte zollpflichtigen Waren oder gefährliche Güter oder Stoffe mitzuführen,

    2. an Regatten teilzunehmen,

    3. aus einem geschützten Hafen bei angesagten Windstärken ab konstant 25 Bft auszulaufen,

    4. die Yacht zu Schulungszwecken, entgeltlichen Transport etc., zu nutzen.

  21. Der Vercharterer hat das Recht, das Fahrtgebiet bei unsicheren/ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu begrenzen oder ein Nachtfahrverbot auszusprechen. Das im Vertrag bezeichnete Gebiet darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vercharterers verlassen werden. Der Charterer bzw. Schiffsführer ist für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet gegenüber dem Vercharterer bzw. Versicherer für Schäden, die aus der Missachtung der gebotenen Verhaltensregeln herrühren. Die Crewmitglieder gelten im Rahmen dieses Vertrags als Erfüllungsgehilfen des Charterers und/oder Schiffsführers.

    Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so entfallen alle Ansprüche aus daraus erfolgenden Schäden, gegen den Vercharterer und der Versicherung.

  22. Der Ladezustand der Batterie ist über einer Spannung von 12.0V zu halten, aufladen erfolgt durch das Solarpaneel oder das 220V Batterieladegerät.

  23. Es dürfen nur so viele Crewmitglieder mitgenommen werden, wie gemäß Chartervertrag und/oder für die gecharterte Yacht zugelassen sind.

  24. Wichtiger Hinweis bei Verwendung des Plotters oder elektronischer Navigationshilfsmittel:

    Wir weisen darauf hin, dass die Verwendung des Plotters lediglich als Hilfsmittel der Navigation dient. Grundsätzlich hat die Navigation anhand der sich an Bord befindlichen Seekarten zu erfolgen. Dies sieht auch die ständige Rechtsprechung der meisten Länder so. Ein Fehlverhalten kann haftungsrechtliche Folgen für den Schiffsführer haben.

X. Rücknahme der Charteryacht

Der Charterer übergibt dem Vercharterer oder dessen Beauftragten die Charteryacht segelklar, in nach Checkliste gestautem Zustand, innen sowie außen gereinigt und voll getankt (+ Ersatztreibstoffkanister). Der Vercharterer ist berechtigt, verbrauchtes und nicht wieder aufgefülltes Material (z.B. Treibstoffe) auf Kosten des Charterers zu ersetzen und die Kosten pauschal zu ermitteln und die Reinigung auf Kosten des Charterers durchführen zu lassen. Die Reinigung kann vertraglich gegen Aufpreis vereinbart werden. Der Charterer ist gehalten, die Charteryacht so rechtzeitig (mind. 1-2 Stunden vor dem Rücknahmezeitpunkt) an den Liegeplatz zu bringen, dass ein ausführliches Auschecken und Reinigen möglich ist. Beide Parteien überprüfen gemeinsam den Schiffszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung. Bereits bei Verdacht auf Beschädigung der Yacht hat der Charterer dies dem Vercharterer mitzuteilen und verloren gegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände bei der Rückkehr sofort anzuzeigen. Charterer und Vercharterer erstellen eine Mängel- und Verlustliste und errichten anschließend anhand dieser sowie der Checkliste ein Protokoll, das nach Unterzeichnung durch beide Parteien verbindlich ist. Verweigert der Vercharterer die Erstellung eines Abnahmeprotokolls, gilt die Yacht als mangelfrei übergeben. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden; dies gilt nicht, wenn und soweit bei Rücknahme verborgene Mängel vorgelegen haben, deren Bestehen der Charterer infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung zu vertreten hat. Insbesondere ist der Vercharterer nicht berechtigt, für nachträglich festgestellte Schäden die Kaution einzubehalten. Art, Umfang und Höhe von Schäden, deren Behebung erst zu einem späteren Zeitpunkt und ggf. nach weiteren Einsätzen der Charteryacht erfolgen kann oder soll, sind genau zu dokumentieren und für beide Parteien verbindlich.

XI. Schäden (an der Charteryacht)

Schadensfolgen, Verhaltenspflichten, Kollisionen, Havarien, Manövrierunfähigkeit, Betriebsstörungen, Beschlagnahmung der Yacht oder sonstige Vorkommnisse hat der Charterer dem Vercharterer unverzüglich mitzuteilen.
Schäden, die auf normalem Verschleiß oder Materialermüdung beruhen, kann der Charterer bis zu einer Höhe von € 150.- ohne Rücksprache beheben lassen, wenn der Versuch einer Rücksprache erfolglos war und die Reparatur dringlich ist. Der Charterer erhält die ausgelegten Beträge unter Quittungsvorlage vom Vercharterer ersetzt, wenn die Reparatur unverzüglich erfolgen musste. Bei Aufwendungen, die diese Summe übersteigen, informiert der Charterer, außer in Notfällen oder bei Gefahr im Verzug, den Vercharterer und gibt in Absprache mit diesem Reparaturen in Auftrag, dokumentiert und überwacht sie, und tritt, wenn erforderlich, finanziell in Vorlage. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen (z.B. Ausfall) mindert. Lässt sich ein Schaden nicht vor Ort beheben, kann der Charterer nach Aufforderung durch den Vercharterer verpflichtet sein, vorzeitig (möglichst 24 Stunden vor Übergabe) zurückzukehren, wenn dies den Umständen nach vertretbar und zumutbar ist. Hat der Vercharterer die Schäden zu vertreten, wird der Charterpreis für jeden angebrochenen Ausfalltag tagesanteilig erstattet. Hat der Vercharterer den Ausfall nicht zu vertreten, sind weitergehende Schadensersatzansprüche des Charterers ausgeschlossen. Kosten für die Reparatur von Sachschäden an der Charteryacht oder an Ausrüstungsgegenständen, die der Charterer, der Schiffsführer oder die Crew schuldhaft verursacht haben, trägt der Charterer bis zur Höhe seiner Kaution selbst. Schäden, die dar-über hinausgehen, sind vom Kaskoversicherer gedeckt, es sei denn, Schiffsführer und/oder Crew handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig oder verstoßen gegen die Regelungen des Chartervertrages, die kausal mit dem eingetretenen Schadenereignisses zusammen hängen. Dies gilt nicht für Verschleißschäden (z.B. aufgehende Nähte bei Segeln) oder Schäden, für die den Schiffsführer und seine Crew kein Verschulden trifft.


XII. Haftung des Charterers im Übrigen

Der Charterer haftet für alle von ihm oder seiner Crew schuldhaft verursachten Schäden an Dritten sowie an der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör, insbesondere auch für solche Schäden, die auf fehlerhafte Bedienung oder mangelhafte Wartung (wenn und soweit Aufgabe des Charterers) der an Bord befindlichen Aggregate zurückzuführen sind. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er auch für die Inanspruchnahme durch den Kaskoversicherer (Regress). Wenn und soweit ihn ein Verschulden trifft, haftet der Charterer auch für alle Folge- und Ausfallschäden (z.B. bei Beschlagnahme), gem. den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes. Stellt der Vercharterer einen professionellen Skipper, ist dieser für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet für Schäden, die durch ihn verursacht werden, nicht aber für solche, die durch die Gäste (mit)verursacht werden. Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Charterers oder seiner Crew, für das der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, ohne dass diesen in irgendeiner Form selbst ein (Mit)Verschulden trifft, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Mehrere Charterer haften gesamtschuldnerisch. Der Charterer haftet in vollem Umfang für Schäden, die in kausalem Zusammenhang mit falschen Angaben über die Fähigkeit zur Schiffsführung stehen.


XIII. Haftung des Vercharterers

Der Vercharterer haftet aus dem Chartervertrag selbst für Verlust oder Schäden am Eigentum des Charterers oder der Crew sowie bei Unfällen nur dann, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fallen, nicht aber bei Verfügungen von hoher Hand und höhere Gewalt etc.
Er haftet für solche Schäden, deren Ursache in Ungenauigkeiten, Veränderungen oder Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. liegt nur dann, wenn er den Charterer oder verantwortlichen Schiffsführer bei Übergabe der Yacht nicht ausdrücklich auf diese Möglichkeit sowie dessen mitwirkende Pflicht zur Überprüfung hingewiesen hat. Von allen Vereinbarungen unberührt bleiben jedoch Schadenersatzansprüche aus der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vercharterers beruhen.


XIV. Versicherungen (Charteryacht)

Für die Charteryacht besteht eine Kaskoversicherung für Sachschäden an Schiff und Ausrüstungsgegenständen sowie eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung pauschal für Personen- und Sachschäden. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung ist mindestens eine Million Euro. Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an mitgeführten Gegenständen von Skipper und Crew, sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sind durch diese Versicherungen nicht gedeckt, so dass hierfür grundsätzlich nicht der Vercharterer sondern der Charterer bei entsprechendem Verschulden selbst haftet. Der Abschluss einer Kasko-Versicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers durch den Vercharterer für Schäden, die der Versicherer aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Missachtung der Regelungen des Chartervertrages (z.B. Überschreiten des vereinbarten Fahrtgebietes) nicht übernimmt oder hinsichtlich derer der Kaskoversicherer selbst Regress nehmen kann.


XV. Kaution (Regelungen, Besonderheiten)

Der Charterer hinterlegt –wenn nicht anders vereinbart- bei Übergabe vor Ort eine Kaution gemäß Chartervertrag. Die Kaution ist in bar oder mit Kreditkarte zu hinterlegen bei Übergabe der Yacht oder vorab per Überweisung. Maximal bis zu dieser Höhe haftet er je Schadensereignis ausschließlich für Sachschäden an der Charteryacht und deren Zubehör, verlorene Ausrüstung und Diebstahl, die durch ihn oder seine Crew verschuldet worden sind; dies gilt nicht in Bezug auf Wertminderungen durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß. Im Falle höherer Gewalt gilt dies nur, wenn und soweit das Risiko schuldhaft erhöht worden ist (z.B. Auslaufen bei Sturmwarnung). Die hinterlegte Kaution ist bei Rücknahme der Yacht und schadenfreiem Verlauf der Charter sofort zur Rückzahlung, bzw. bei Überweisung innerhalb von drei Werktagen fällig. Kann oder soll eine etwaige Reparatur erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und ist nach Schätzung der Schadenhöhe absehbar, dass die Aufwendungen weniger als die Hälfte des hinterlegten Betrages ausmachen werden, so ist wenigstens der hälftige Anteil sofort zur Rückzahlung fällig.


XVI. Weitere Vereinbarungen, Allgemeines, Hinweise

  1. Preisliste, Abweichungen, Änderungen
    Bei Zweifeln oder Unklarheiten gelten die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Vercharterers. Für den Fall, dass sich Steuern, Gebühren oder Abgaben, welche im Charterpreis von Gesetzes wegen enthalten sind, erhöhen oder verringern, ohne dass die Parteien hierauf Einfluss haben, erklären sich Vercharterer und Charterer mit einer entsprechenden Anpassung des Vertrags einverstanden.
    Abweichende Charterverträge /zu unterzeichnende Zweitverträge vor Ort: Aufgrund von Vorschriften im Land des Vercharterers kann es sein, dass der Charterer einen Chartervertrag an Bord haben muss, der in der Sprache des Gastlandes abgefasst ist.

  2. Rechtliche Einordnung / Haftung der Beteiligten (Vermittler/Vercharterer/Veranstalter):
    Wird der Chartervertrag über eine Charteragentur abgeschlossen, so tritt diese als Vermittler zwischen Charterer und Vercharterer auf. Eine Haftung der vermittelnden Agentur erfolgt ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlers aus dem mit dem Charterer bestehenden Vertragsverhältnis. Der Vermittler handelt in diesem Vertrag, sowie bei etwaigen künftigen Vertragsänderungen und einseitigen Erklärungen des Charterers an den Vercharterer als Bevollmächtigter im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Vercharterers und ist inkassoberechtigt.

XVII. Schlussbestimmungen

Für den Fall einer Chartervermittlung: Charterer und Vercharterer erklären in Übereinstimmung mit dem Vermittler, dass ein vor Ort zwischen Vercharterer und Charterer unterzeichneter weiterer Vertrag keine Wirkung für und gegen den Vermittler entfaltet, was dessen Verantwortlichkeit in Bezug auf die konkrete Nutzung der gecharterten Yacht anbetrifft.
Mündliche Zusagen oder Nebenabreden sind für beide Parteien nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags nichtig oder rechtsunwirksam sein oder werden, so sind sie nicht anzuwenden. Dies berührt nicht die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit aller anderen Vertragsbestimmungen. An Stelle der nicht anwendbaren Bestimmungen hat zu gelten, was im Hinblick auf Inhalt und Bedeutung der rechtswirksamen Bestimmungen dieses Vertrags dem Willen der Vertragsparteien am besten entspricht. Dies gilt analog auch für allfällige Vertragslücken.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Wiener Neustadt vereinbart, sofern kein anderer gesetzlich zwingender Gerichtsstand zur Anwendung gelangt.